Wie sich Klinikärzte täglich strafbar machen!
Warum ein mögliche Strafbarkeit von Ärzten aufgrund von Beratungsgesprächen und Auskünften am Krankenbett in Gegenwart Dritter z.B. von im Zimmer untergebrachten Patienten besteht
Diese mögliche Strafbarkeit wird von den Ärzten selbst und den Klinikverwaltungen oftmals ignoriert. Sie ist aber selbst dann gegeben, wenn die Auskünfte am Krankenbett im Beisein von Angehörigen erteilt werden.
Nach § 203 des Strafgesetzbuches obliegen die Ärzte einer strengen Verschwiegenheitspflicht, die Verletzung wird mit Geld oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet.
Der Rechtsexperte und Leiter des Forschungsinstituts für Betreuungsrecht in Fürstenfeldbruck bei München, Prof. Dr. Volker Thieler sieht im Klinikalltag eine ständige Bedrohung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Menschen. „Immer wieder werden Beschwerden von Patienten bekannt, dass diese über ihre Krankheiten im Krankenzimmer aufgeklärt werden, obwohl ein oder zwei Patienten ebenfalls im Zimmer liegen oder sogar weitere Personen z.B. Besucher anwesend sind!“
Die Schweigepflicht, die auch oft auf den Fluren oder sogar in den Warteräumen von Krankenhäusern und Arztpraxen verletzt wird, betrifft grundsätzlich alle Informationen, die die Erkrankung eines Menschen betreffen, wie z.B. die Ergebnisse der Untersuchungen, die Diagnostik und die durchzuführenden Behandlungsmaßnahmen. Und dies gilt auch, wenn die anwesenden Dritten Ehepartner, Kinder oder andere Verwandte sind: der Arzt darf über die Krankheit keine Ausführungen machen.
Hier gibt es nur eine einzige Ausnahme: das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht oder die Einwilligung zu dem Vorgehen durch den Patienten/der Patientin selbst.
Bei dementen Patienten muss die Beratung über den Behandlungsverlauf und die Behandlungsart mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten erfolgen. Dazu fehlt den Ärzten aber oftmals die Zeit und so wird häufig mit dem Patienten selbst gesprochen, der den Ausführungen aber in der Regel nicht folgen kann.
Die Forschungsinstitute für Betreuungsrecht und Erbrecht der Kester-Haeusler-Stiftung sind seit 30 Jahren tätig. Dabei liegt der Fokus vor allem auf den Auswirkungen rechtlicher Vorschriften in der Praxis.Prof. Dr. Volker Thieler steht jederzeit für Rückfragen zur Verfügung.
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Im Rahmen ihrer Forschungstätigkeit beschäftigt sich die Kester-Haeusler-Stiftung mit ihren Instituten für Betreuungsrecht www.betreuungsrecht.de und für internationales Erbrecht http://www.institut-fuer-internationales-erbrecht.de bereits seit Jahren intensiv mit Rechtsfragen, Rechtsprechung und Gesetzgebung sowie den Auswirkungen rechtlicher Vorschriften in der Praxis. Der Leiter der Forschungsinstitute Prof. Dr.Volker Thieler steht für Fragen gerne zur Verfügung.
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